AGB

Verkaufs und Lieferbedingungen LIFE INSTRUMENTS GmbH
Allgemeines

Verkauf, Lieferungen und etwaige sonstige Rechtsgeschäfte erfolgen
nur nach den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden
bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von
LIFE. Aus einem stillschweigenden Verzicht von LIFE auf die Beachtung
der Schriftform bei abweichenden Regelungen und Nebenabreden
in der Vergangenheit kann kein grundsätzlicher Verzicht auf die
Einhaltung der hierdurch berührten Bestimmungen der vorliegenden
Bedingungen hergeleitet werden.
Geltung von Einkaufsbedingungen des Bestellers
Etwaigen Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
Sie verpflichten LIFE auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluß
nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden. Spätestens
mit der Annahme der Ware oder der Leistung gelten unsere
Bedingungen als anerkannt. Die Unwirksamkeit oder Änderung einzelner
Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen. Bei Nichteinhaltung
der Bedingungen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers,
ist LIFE berechtigt, die Ausführung vorliegender Aufträge bis zur
Erfüllung der Bedingungen ganz oder teilweise auszusetzen oder von
R+S noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten.
1. Angebote, Auftragsabschluß, Vertragsumfang
Sämtliche Angebote von LIFE verstehen sich stets freibleibend. Bestellungen
gelten erst dann als angenommen, wenn sie von LIFE schriftlich
bestätigt sind. Für Art und Umfang der Lieferung gelten die in der
Auftragsbestätigung von LIFE festgelegten Vereinbarungen und Bedingungen.
Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von LIFE. Abweichende
Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für LIFE auch dann unverbindlich,
wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Verkaufsund
Lieferbedingungen von LIFE gelten durch den Besteller mit der
vorbehaltlosen Erteilung des Auftrags bzw. mit der Annahme der Auftragsbestätigung
als anerkannt. Einmal erteilte Aufträge sind unwiderruflich.
Teillieferungen und Teilrechnungen sind zulässig und zum jeweiligen
Zahlungstermin fällig. Die nachträgliche Zusammenfassung
von Aufträgen, die an verschiedenen Tagen bei LIFE eingehen, ist
nicht möglich. Die in den Drucksachen von LIFE enthaltenen Maßangaben,
Abbildungen und Beschreibungen sind nur annähernd maßgebend,
ohne daß eine Verbindlichkeit zur Benachrichtigung über erfolgte
Abänderungen besteht.
2. Rücktrittsrecht des Lieferers und Schadenersatzansprüche des Bestellers
Unbeschadet gesetzlicher Rücktrittsrechte steht LIFE das Recht zu,
ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, im Falle nachträglich
sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung oder im Falle von
sonstigen Leistungshindernissen, die zu Leistungsverzögerungen von
nicht absehbarer Dauer führen. Sonstige Leistungshindernisse sind
insbesondere höhere Gewalt, Krieg, Mobilmachung, Streik, Aussperrung,
politische Unruhen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen,
Brandschaden oder Materialschwierigkeiten.
Unmöglichkeit oder sonstige Leistungshindernisse berechtigen LIFE
nur zum Rücktritt, wenn sie diese nicht zu vertreten hat. Zu vertreten
hat LIFE nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt auch für jedwede
Schadenersatzansprüche des Bestellers. Will LIFE vom Rücktrittsrecht
Gebrauch machen, ist dies unverzüglich dem Besteller mitzuteilen
und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung
der Lieferfrist vereinbart war.
Treten nach dem Abschluß des Kaufvertrages wesentliche Änderungen
in den geschäftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers
ein, so ist LIFE berechtigt, vom Vertragzurückzutreten, oder
Vorkasse zu verlangen. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so steht
LIFE das Recht zu, die fertiggestellte Ware nach spätestens
6 Monaten zu liefern und zu berechnen, auch wenn der Abruf seitens
des Bestellers noch nicht erfolgt ist.
3. Lieferverpflichtung, Verzug
Die von LIFE angegebenen Lieferzeiten sind nur annähernd verbindlich.
LIFE ist berechtigt,
angegebene Lieferzeiten um 20%, mindestens jedoch um eine Woche
zu überschreiten, ohne in Verzug zu geraten. Insoweit besteht kein
Schadenersatzanspruch des Bestellers wegen möglicher Nachteile
aus Terminüberschreitungen. Im Falle des Verzuges hat LIFE nur für
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einzustehen.
4. Preise
Die Preise sind EURO-Preise. Alle Preise verstehen sich ab Lager
Salzburg ausschließlich Verpackung, Zoll und Versicherung. Sie sind
ausnahmslos Nettopreise ohne Einbeziehung der Umsatzsteuer
(MwSt.). Die Preise gelten nur für den jeweils bestätigten Auftrag. LIFE
behält sich vor, im Falle erheblicher Kostensteigerungen aufgrund von
Lohn- und Gehaltserhöhungen sowie Materialverteuerungen seine
Preise der Kostenlage anzupassen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als
zwischen Vertragsabschluß und Lieferung der Ware bzw. Erbringung
der Leistungen ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. Bei der
Ausführung von Abrufaufträgen werden stets die am Tage der Auslieferung
oder bei Fälligkeit der Abnahme gültigen Preise berechnet. Artikel
die nicht in der Preisliste von LIFE enthalten sind bzw. nicht zu ihrem
Standardherstellungsprogramm gehören, unterliegen einem durch die
Sonderherstellung bedingten Preisaufschlag, der vor der Auftragserteilung
zu vereinbaren ist. Unterbleibt diese Vereinbarung, oder ist die
genaue Festsetzung der Preise nicht möglich, so wird der Preisaufschlag
auf der Basis der Selbstkosten angemessen ermittelt.
Wünscht der Besteller die Ausarbeitung spezieller Anlagen- oder Verdrahtungsskizzen,
die Einregulierung der Geräte oder deren erstmalige
Inbetriebsetzung, behält sich LIFE vor, die dadurch entstandenen Kosten
in Rechnung zu stellen. Soweit ein Mengenrabatt (Ladungsrabatt)
vereinbart wird, bezieht sich dieser stets auf geschlossene Abnahme
einer Bestellung in einer einzigen Sendung an eine einzige Empfängeradresse.
Er gilt nicht für Aufträge, welche diese Voraussetzungen
nicht vollständig erfüllen. LIFE kann nach eigenem Ermessen den
Mengenrabatt auf bestimmte Warengruppen getrennt bemessen. Für
die Berechnung des Mengenrabatts ist grundsätzlich der Warennettopreis
(Listenpreis nach Abzug des Grundrabatts) maßgebend.
5. Verpackung und Versand
Die Lieferungen werden grundsätzlich (ohne Wertgrenze) unfrei vorgenommen.
Bei Auslandssendungen
erfolgt die Lieferung frei österreichische Grenze. Verpackung
wird nicht berechnet, ausgenommen Einwegkisten oder Lattenverschläge.
Sofern eine andere Art des Versands nicht vereinbart ist,
wählt der Lieferer nach seinem Ermessen und seinen Möglichkeiten
den billigsten Versandweg. Wird durch den Besteller Expreßversand
vorgeschrieben, so trägt er in jedem Falle die über den Stückguttarif
hinausgehende Expreß-Mehrfracht.
6. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware das Lager des
Lieferers verlassen hat. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Auf
dem Transportweg abhandengekommene oder beschädigte Ware wird
von LIFE nur aufgrund einer neuen Bestellung gegen Berechnung zu
den am Tag der Ersatzlieferung gültigen Preisen ersetzt.
7. Reklamationen
Abweichungen quantitativer oder qualitativer Art von den auf dem Lieferschein
oder auf derRechnung angegebenen Mengen und Gegenständen sind durch den
Besteller spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware
schriftlich LIFE zu melden. Falls Sendungen den Empfänger unvollständig
erreichen, muß dies unverzüglich LIFE angezeigt werden, wobei
der Beweis für die Unvollständigkeit vom Empfänger schriftlich erbracht
werden muß (Protokoll mit Zeugenunterschrift o. ä.). Später eingehende
Reklamationen können von LIFE nicht bearbeitet und zugunsten
des Bestellers nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn,
daß der Besteller die verspätete Reklamation nicht zu vertreten hat.
Spätestens nach 30 Tagen sind sämtliche Reklamationen ausgeschlossen,
soweit es sich nicht um Gewährleistungsansprüche nach
Ziff. 8 handelt.
8. Gewährleistung
Zeigen sich innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung Mängel, die
nachweislich auf Herstellungs- oder Materialfehler zurückführen sind,
hat der Käufer bis zum Ablauf dieser Frist Anspruch auf kostenlose Instandsetzung
des Teils. LIFE darf nach eigenem Ermessen anstelle
kostenloser Instandsetzung auch unentgeltliche Neulieferung vornehmen.
Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Wandlung
oder Minderung, sind solange ausgeschlossen, als nicht die nachträgliche
Instandsetzung oder Neulieferung durch LIFE fehlgeschlagen ist.
Bei Materialfehlern geht die Haftung von LIFE keineswegs weiter als
die Haftung von LIFE gegenüber dem Lieferer selbst. Der die Gewährleistung
in Anspruch nehmende Kunde ist verpflichtet, die betreffende
Ware unverzüglich an LIFE zu senden und dieser hat die Kosten für
die Versendung zu tragen. Bei der Rücksendung zur Gewährleistung
besteht keine Verpflichtung von LIFE Austauschteile kostenlos zur Verfügung
zu stellen. Wird ein Austauschgerät verlangt, so wird dieses nur
zum Austauschpreis geliefert, unabhängig davon, ob LIFE gewährleistungspflichtig
ist oder nicht. Die Gewährleistung von LIFE erlischt sofort,
wenn an den gelieferten Gegenständen Eingriffe durch Dritte vorgenommen
wurden. Hierunter fallen insbesondere falscher elektrischer
Anschluß, Verdrahtungsfehler, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
übermäßige Beanspruchung, Einflüsse chemischer Art sowie Witterungs-
oder Natureinflüsse und andere unsachgemäße Einwirkungen.
Eine Haftung für Folgeschäden, verursacht durch die von LIFE
stammenden Geräte, ist ausgeschlosen. Der
Lieferer haftet auch nicht für Folgen, die durch Anwendung der gelieferten
Waren eintreten.
Wenn Ersatzteile unter bestimmten Umständen kostenlos zur Verfügung
gestellt werden, ist der Käufer zur Einsendung des beschädigten
Teiles an LIFE verpflichtet. Bei unberechtigten Gewährleistugsansprüchen
werden ebenso wie bei unberechtigten Anforderungen des Kundendienstes
von LIFE die dabei entstehenden Kosten dem Besteller
berechnet. Verpflichtung zur Gewährleistung von Schadenersatz aus
irgendwelchen anderen Gründen ist in jedem Fall auf die Höhe des
Nettowertes der betreffenden Lieferung an den Erstkäufer begrenzt.
Nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach Lieferung sind sämtliche
Ansprüche auf Gewährleistung ausgeschlossen. Für die Erstellung der
Software sowohl der in den DDC-Regelgeräten, den DDC-Systemen
und der Zentralen Leitechnik, als auch der gesondert berechneten
Software wendet LIFE die gebotene Sorgfalt an. Nach dem Stand der
Technik sind Fehler in Programmen auch bei Anwendung größter
Sorgfalt nicht immer auszuschließen.Für auftretende reproduzierbare
Fehler haftet LIFE für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Lieferung.
Dem Käufer werden in diesem Zeitraum im Rahmen der Gewährleistung
Korrekturmaßnahmen mitgeteilt bzw. von LIFE die reproduzierbaren
Softwarefehler beseitigt. Sind reproduzierbare Fehler trotzdem
nicht korrigierbar und ein Programm deshalb nicht verwendbar, wird
LIFE aufgrund eines schriftlichen Fehlerberichts des Käufers die Entwicklung
einer Ausweichmöglichkeit versuchen. Erst wenn die vorgenannten
Maßnahmen eine Nutzung des Programmes immer noch nicht
ermöglichen und LIFE inerhalb einer angemessenen Nachfrist erfolglos
bleibt, ist der Käufer zur Rückgabe der DDC-Fehlgeräte bzw. der
übrigen obengenannten Software berechtigt. Die Verantwortung für die
ordnungsgemäße Benutzung von Hard- Software liegt ausschließlich
beim Käufer. Jegliche Haftung für die Gebrauchstauglichkeit von Software
- Programmen, außer für den vertraglichen regeltechnischen Anwendungsfall
mit der dazugehörenden Peripherie, ist ausgeschlossen.
Ebenso die Haftung für solche Programme, die in Verbindung mit anderen,
nicht von LIFE schriftlich gebilligten Programmen benutzt werden
oder die ohne schriftliche Zustimmung von LIFE geändert worden
sind. Ausgeschlossen ist auch jegliche Haftung für Datenverluste, es
sei denn, diese sind durch LIFE verursacht worden. Für weitere Einzelheiten
der Gewährleistung wird auf die "Allgemeinen Lieferbedingungen
für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie" verwiesen.
LIFE verweist den Besteller ausdrücklich auf die Notwendigkeit der
sorgfältigen, sachgemäßen Behandlung der gelieferten Waren. Für die
Vollständigkeit und Richtigkeit von unentgeltlichen Vorschlägen und
Beratungen durch LIFE auch vor und nach Vertragsabschluß wird nicht
gehaftet.
9. Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben Eigentum von LIFE bis zur Erfüllung sämtlicher gegen
den Besteller zustehenden Ansprüche. In dieser Beziehung gelten
alle Lieferungen durch LIFE als einheitlicher Vertrag. Geldforderungen
in diesem Sinne sind der Kontokorrent - Saldo aus Forderungen aller
Art sowie noch nicht eingelöste Wechsel und Schecks. Der Besteller
ist berechtigt über die Vorbehaltsware, im Rahmen einer ordentlichen
Geschäftsgebarung, zu verfügen. Die sich daraus ergebenden Kaufpreisforderungen
gelten an LIFE als abgetreten, bis das Vorbehaltseigentum
an der betreffenden Ware durch Erfüllung der Verpflichtungen
des Bestellers erloschen ist. Verpfändung und Sicherungsübereignung
der Vorbehaltsware sind ohne vorhergegangene ausdrückliche Zustimmung
von LIFE unzulässig. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind
LIFE unverzüglich mitzuteilen. Bei Vermögensverschlechterung des
Bestellers kann LIFE sofort Aushändigung der Vorbehaltsware beanspruchen.
Befristete Forderungen werden sofort fällig. Die verarbeitete
Ware dient der Sicherheit in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten
Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung durch den Besteller, steht uns
das Eigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes
der verarbeiteten Waren. Für die neue Sache gilt sonst das
gleiche wie bei der Vorbehaltsware.
Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gilt im übrigen Ziffer
9. Falls die Ware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden
Waren, sei es ohne, sei es nach Be- oder Verarbeitung bzw.
Verbindung weiterveräußert wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des beteiligten
Warenwertes nach unserer Faktura.
10. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind in bar oder durch Überweisung frei Zahlstelle innerhalb
folgender Fristen zu leisten: 8 Tage ab Rechnungsdatum mit
2% Skonto, 20 Tage ab Rechnungsdatum rein
netto (Zahlungsziel). Für den Ablauf der Frist ist die Wertgutschrift auf
dem Konto von LIFE maßgebend. Eine Zahlung gilt ohne Rücksicht
auf eine anders lautende Bestimmung des Schuldners stets für die älteste
noch offenstehende Rechnung als geleistet.Skonto kann für eine
Lieferung nur beansprucht werden, wenn die Rechnungen für alle vorangegangenen
Lieferungen bereits ausgeglichen sind. Bei Zielüberschreitungen
werden Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweils maßgebenden
Diskontsatz der Österreichischen Bundesbank berechnet.
Schecks und Wechsel werden vorbehaltlich des Geldeingangs mit
Wertstellung des Tages
gutgeschrieben, an dem LIFE über den Gegenwert verfügen kann.
Wechsel nimmt LIFE nur zahlungshalber aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung
an. Der Käufer trägt die banküblichen Diskont- und Wechselspesen.
Skonto wird bei Zahlungen durch Wechsel nicht gewährt.
Bonusguthaben für das zurückliegende Jahr werden am 28. Februar
des folgenden Jahres zur
Verrechnung mit laufenden Lieferungen fällig. Der Bonusabrechnung
liegen die Rechnungsnettowerte
der Lieferungen des maßgebenden Geschäftsjahres ohne
Einbeziehung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zugrunde, saldiert
mit eventuellen Gutschriften jeder Art während dieses Geschäftsjahres.
Der Lieferer behält sich vor, den Bonus auf bestimmte Warengruppen
oder Lieferungen zu beschränken. Eine Barauszahlung von Bonusbeträgen
kann nicht erfolgen. Angestellte, Reisende oder Vertreter haben
keine Inkassovollmacht, es sei dann, daß ein ausdrücklicher schriftlicher
Inkassoauftrag von LIFE vorliegt.
11. Rücksendungen
Rücksendungen von Geräten oder Waren jeglicher Art müssen vorher
schriftlich vereinbart sein. Bei unaufgeforderter Rücksendung ist LIFE
berechtigt, die Annahme der Sendung zu verweigern, oder die Ware
auf Kosten des Absenders zurückzuschicken. Bei vereinbarter Rücknahme
der Waren trägt der Absender die Kosten für Verpackung und
Fracht sowie die Aufwendungen, welche bei LIFE anfallen, um die Retoure
zu bearbeiten und die zurückgeschickte Ware wieder verkaufsfähig
zu machen.
a) 10% Abzug vom Listenpreis, wenn sich die Geräte noch in ungeöffneter
Originalverpackung befinden und ab Rechnungsdatum nicht älter
als sechs Monate sind.
b) 15% Abzug vom Listenpreis, wenn die Geräte noch im Originalzustand
sind, die Verpackung jedoch geöffnet wurde. Bei festgestellten
Defekten, die durch Transportschäden während des Rücktransports
aufgetreten sind, werden von LIFE Material- und Lohnkostenzusätzlich
in Rechnung gestellt. Das Rechnungsdatum darf wiederum nicht älter
als sechs Monate sein.
c) Spezialausführungen können nur dann zurückgenommen werden,
wenn nur geringfügige Änderungen notwendig sind, um sie wieder in
den Originalzustand zu bringen. In solchen Fällen werden neben dem
Abzug vom Listenpreis gemäß a) und b) zusätzlich die Umbaukosten
in Anrechnung gebracht. Gebrauchte Gegenstände sowie durch Typenänderung
veraltete Geräte können grundsätzlich nicht zurückgenommen
werden. Jede Geräterücknahme ist für LIFE mit erheblichen
administrativen Kosten verbunden und beeinträchtgt unsere Lagerbevorratung
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die Geräte müssen
vor Rücknahme in das Lager gründlich auf einwandfreie Funktion geprüft
werden, weil LIFE bei Wiederauslieferung zurückgenommener
Geräte erneut eine Garantie von 12 Monaten gewährt.
12. Urheberrechte von Life-Instruments GmbH.
An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behält
sich LIFE Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Zustimmung
von LIFE Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf
Verlangen unverzüglich herauszugeben. Die Rechte von LIFE werden
auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß Modelle und Demonstrationsgeräte
gegen Berechnung geliefert werden. Soweit der Besteller Unterlagen,
Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen LIFE zur Verfügung
stellt, hat er für deren Verbindlichkeit einzustehen.
Mündliche Angaben über Maße und andere Ausführungsanweisungen
des Bestellers bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit für LIFE der schriftlichen
Bestätigung.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Bezahlung ist Ried i. I..
Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar
oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von LIFE.
Die vertraglichen Beziehungen unterliegen ausschließlich österreichischem
Recht. Gerichtsstand ist Ried i. I.